Satzung

Die Satzung ist in der Version zum Zeitpunkt der Vereinsgründung wiedergegeben, die seither unverändert gilt.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Deutsches mitoNET“ und den Zusatz „Kompetenznetzwerk für Diagnostik und Therapie mitochondrialer Erkrankungen“
  2. Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenzusatz „eingetragener Verein“ in abgekürzter Form „e.V.“.
  3. Der Verein hat seinen Sitz in München.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung von Forschung, Diagnostik und Therapie auf dem Gebiet der mitochondrialen Erkrankungen. Dies umfasst auch die Beschaffung von Mitteln dazu.
  3. In Bezug auf Patientenselbsthilfegruppen arbeitet der Verein eng mit der DGM (Deutschen Gesellschaft für Muskelkranke e.V., Im Moos 4, 79112 Freiburg im Breisgau) zusammen.

§ 3 Vereinstätigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Der Verein erfüllt seine Aufgabe (§2 Abs.2) durch Tätigkeit in den Bereichen Wissenschaft, Berufs- und Volksbildung sowie öffentliche Gesundheitspflege. U.a. wird der Vereinszweck realisiert durch eine Optimierung der Kommunikation zwischen möglichst vielen dabei relevanten juristischen und natürlichen Personen über Einsatz herkömmlicher Mittel (z.B. Veranstaltung von wissenschaftlichen Kongressen und Arbeitsgruppen) aber auch mittels Nutzung neuer elektronischer Medien. Die letztgenannte Variante wird konkret realisiert durch den Betrieb einer Homepage, zur Vermittlung von Online-Diensten.
  3. Der Verein verschafft durch seine Tätigkeit einzelnen Instituten, Einrichtungen oder Praxen keine wirtschaftlichen Vorteile.

§ 4 Verwendung der Vereinsmittel

  • Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, es sei denn, es handelt sich um reguläre Arbeitsverträge, welche nach üblichem Tarif entlohnt werden. Außerdem darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Eintragung in das Vereinsregister

  • Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 6 Eintritt der Mitglieder

  1. Mitglied des Vereins kann jede voll rechtsfähige natürliche Person werden.
  2. Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein.
  3. Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen.
  4. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird mit Aushändigung der schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam.
  5. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

§ 7 Austritt der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.
  2. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen nur zum Schluss des Geschäftsjahres zulässig.
  3. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist (§7 Abs. 2 der Satzung) ist rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstandes erforderlich.

§ 8 Ausschluss der Mitglieder

  1. Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss.
  2. Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund möglich.
  3. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung.
  4. Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich mitzuteilen.
  5. Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des auszuschließenden Mitgliedes ist in der über den Ausschluss entscheidenden Versammlung zu verlesen.
  6. Der Ausschluss eines Mitgliedes wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam.
  7. Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei Beschlussfassung nicht anwesend ist, durch den Vorstand unverzüglich eingeschrieben mitgeteilt werden.

§ 9 Streichung der Mitgliedschaft

  1. Ein Mitglied scheidet außerdem durch Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein aus.
  2. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied mit dem Jahresbeitrag mehr als sechs Monate im Rückstand ist und diesen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von drei Monaten nach Absendung der Mahnung voll entrichtet. Die Mahnung muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds gerichtet sein.
  3. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.
  4. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.
  5. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, der dem betroffenen Mitglied bekanntgemacht wird.

§ 10 Mitgliedsbeitrag

  1. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten.
  2. Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung.
  3. Der Beitrag ist jährlich im Voraus zu zahlen. Im Eintrittsjahr ist ein den Restmonaten entsprechender anteilsmäßiger Beitrag zu entrichten; der Eintrittsmonat wird dabei voll gerechnet.
  4. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

§ 11 Fördermitgliedschaft

  1. Neben der oben genannten Mitgliedschaft (entspricht der Vollmitgliedschaft) im Verein existiert die Möglichkeit in Form einer Fördermitgliedschaft die Vereinstätigkeit nur durch einen Fördermitgliedsbeitrag zu unterstützen, ohne die sonstigen Mitgliedsrechte der Vollmitglieder in Anspruch zu nehmen.
  2. Der Fördermitgliedsbeitrag ist regelmäßig, mindestens einmal jährlich zu leisten. Seine Mindesthöhe wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Eine Begrenzung nach oben existiert nicht.
  3. Die Fördermitgliedschaft beginnt mit dem Eingang des ersten regelmäßigen Förderbeitrags und endet mit Einstellung der regelmäßigen Fördertätigkeit.

§ 12 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung (§13 der Satzung)
  2. der Vorstand (§14 der Satzung)

§ 13 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Beschlussorgan des Vereins; sie beschließt, soweit die Satzung nicht die Zuständigkeit anderer Organe vorsieht, über alle anstehenden Fragen.
  2. Die Mitgliederversammlung ist zu berufen
    • als Jahreshauptversammlung, einmal jährlich, möglichst in den letzten drei Monaten des Geschäftsjahres,
    • als außerordentliche Mitgliederversammlung, nach Ausscheiden eines Mitgliedes des Vorstandes binnen drei Monaten zur Wahl des Nachfolgers, sowie
    • auf Beschluss des Vorstandes, oder auf schriftlichen Antrag eines Fünftels der Mitglieder binnen 6 Monaten.
  3. In jedem Jahr hat der Vorstand bei der nach §13 Abs. 2a der Satzung einzuberufenden Jahreshauptversammlung einen Jahresbericht und eine Jahresabrechnung vorzulegen und die Versammlung über die Entlastung des Vorstandes Beschluss zu befassen.
  4. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei Wochen zu berufen. Gleichzeitig ist die Tagesordnung mitzuteilen.
  5. Die Frist beginnt mit dem Tag des Versandes der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift.
  6. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung.
  7. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Eine schriftliche und geheime Abstimmung hat zu erfolgen, wenn ein erschienenes Mitglied dies beantragt.
  8. Bei Wahlen und Beschlussfassungen entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder, soweit keine andere Regelung in der Satzung zutrifft.
  9. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von zwei Drittel der erschienenen Mitglieder erforderlich.
  10. Zur Änderung des Zwecks des Vereins (§2 der Satzung) ist die Zustimmung von drei Viertel der erschienenen Mitglieder erforderlich.
  11. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§41 BGB) ist die Mehrheit von vier Fünftel der erschienenen Mitglieder erforderlich.
  12. Stimmenthaltungen zählen für die Mehrheiten der erschienenen Mitglieder (§13 Abs. 8-11 der Satzung) als NEIN-Stimmen.
  13. Tagesordnungspunkte, die inhaltlich §13 Abs. 9-11 der Satzung betreffen, können nur dann in einer Mitgliederversammlung zur Abstimmung kommen, wenn sie vorher mit der Einladung angekündigt wurden.
  14. Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.
  15. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden (= Leiter) der Versammlung zu unterzeichnen. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte die ganze Niederschrift.
  16. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

§ 14 Vorstand

  1. Der Vorstand (§26 BGB) besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Schatzmeister.
  2. Der Schriftführer protokolliert die Sitzungen der Mitgliederversammlungen; § 14 Abs. 3 der Satzung bleibt davon unberührt.
  3. Der Schatzmeister verwaltet die Finanzen. Er erledigt die Kassengeschäfte, führt ordnungsgemäß Buch über alle Ein- und Ausgaben und erstattet der Mitgliederversammlung den Kassenbericht.
  4. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist möglich.
  5. Das Amt eines Mitgliedes des Vorstandes endet durch Ausscheiden aus dem Verein.
  6. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
  7. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln berechtigt, den Verein gerichtlich oder außergerichtlich zu vertreten.
  8. Zwischen den Mitgliederversammlungen entscheidet der Vorstand alle den Verein betreffenden Fragen mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bzw. die des die Sitzung leitenden Vorstandsmitgliedes.
  9. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.
  10. Über die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen und vom 1. Vorsitzenden, bzw. dem die Sitzung leitenden Vorstandsmitglied zu unterschreiben.
  11. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.
  12. Der Vorstand bestellt einen Revisor. Er kann Vereinsmitglieder mit besonderen Aufgaben betrauen. Zu seiner fachlichen Beratung kann der Vorstand auch entsprechend fachlich ausgewiesene Spezialisten in Kommissionen und Beiräte berufen, ohne dass diese Vereinsmitglieder sein müssten.
  13. Der Vorstand ist im Innenverhältnis verpflichtet, bei außergewöhnlichen Geschäften, in Einschränkung von §14 Abs. 8 der Satzung, die Zustimmung der Mitgliederversammlung einzuholen.
  14. Während der Gründungs- und Eintragungsphase des Vereins erhält der Vorstand gemäß § 14 Absatz 7 der Satzung die Vollmacht, ohne Einberufung und entsprechenden Beschluss der Mitgliederversammlung eigenständig Satzungsänderungen vorzunehmen, welche vom Registergericht oder vom Finanzamt gefordert werden.

§ 15 Auflösung des Vereins

  1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung (§13 Abs.11 der Satzung) aufgelöst werden.
  2. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand gemäß §14 Abs. 7 der Satzung.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Satzungszweckes fällt das Vereinsvermögen an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zum Zweck der Förderung medizinischer Forschung. Die Auswahl trifft die Mitgliederversammlung im Zusammenhang mit dem Auflösungsbeschluss; ersatzweise geht das Vermögen an die Deutsche Gesellschaft für Muskelkranke e.V., Im Moos 4, 79112 Freiburg im Breisgau. Das zuständige Finanzamt muss dem Vermögensübergang zustimmen.

München, den 09. März 1999